Antrag / Anfrage / Rede
Breitbandkabelanlage der ewt in Mainz-Lerchenberg
Antrag zur Ortsbeiratssitzung Lerchenberg am 3.2.2005
1. Unklarer Vertragstext in §§ 4 und 5 des Rahmenvertrags bezüglich des Begriffs Grundversorgung
2. Sicherstellung der Zeitdauer und des Umfangs des analogen FS-Kabelangebots
3. Annullierung der unter Druck zustande gekommenen Verträge
4. Reaktivierung der vertragswidrig abgeschalteten Altleitung
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Die Stadtverwaltung wird gebeten, in Nachverhandlungen
1. eine Definition des Leistungsangebots, insbesondere des Inhalts des Basispakets herbeizuführen,
2. Zeitdauer und Umfang des analogen FS-Kabelangebots sicherzustellen,
3. zu erreichen, dass die unter Druck zustande gekommenen Neuvertrage mit von-einander abweichendem Inhalt annulliert und den Bürgern neue Vertragsmuster vorgelegt werden,
4. darauf hinzuwirken, dass die ohne Vertragskündigung abgetrennten Teilnehmer wieder über die alte Leitung versorgt werden.
Begründung:
zu 1: In § 4 des Rahmenvertrags verpflichtet sich der Kabelbetreiber ewt lediglich zu einer umfassenden (Vollpaket?) und ausreichenden (Basispaket?) Versorgung. Es ist nicht sichergestellt, dass im Basispaket alle verfügbaren öffentlich rechtlichen Programme auf den Standardkanälen dauerhaft angeboten werden. Der Antrag des Ortsbeirats vom 20.6.2002 hat zu keiner überzeugenden Klarstellung geführt. Vielmehr hat ewt in einem der ödp vorliegenden Schreiben angekündigt, das Basispaket abschaffen und nur noch das Vollpaket zu höheren Kosten anbieten zu wollen.
zu 2: Es gibt keine Verpflichtung des Kabelbetreibers, bis wann und in welchem Um-fange er eine analoge Versorgung gewährleisten will. In einem der ödp vorliegenden Schreiben hat ewt angekündigt, spätestens ab 2010 das analoge Kabelangebot aufzugeben und komplett auf digital umzustellen.
zu 3: Jeder Kunde wird von ewt anders behandelt. Derzeit gibt es zwei verschiedene Musterverträge, ein dritter ist in Arbeit. Zum Erreichen einer Gleichbehandlung muss allen Bürgern die Gelegenheit gegeben werden, sich nach dem neuen Vertragsmuster frei zu entscheiden.
Zu 4: Der Primärvertrag sieht ein beidseitiges Kündigungsrecht von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres vor. Eine Kündigung seitens ewt ist nie erfolgt. In einem der ödp vorliegenden Schreiben hat ewt erstmals die Kündigungsklausel im Primärvertrag von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres akzeptiert. Da ewt nie Kündigungen ausgesprochen hat, gelten die alten Verträge nunmehr bis Ende 2006 weiter. Dies bietet allen Kunden den Zeitrahmen, sich in einer Phase des technischen Umbruchs ohne Druck entscheiden zu können. Die Abtrennung vom Kabel wegen Unwilligkeit von Kunden, dazu noch für einen schon bezahlten Zeitraum, kann nicht hingenommen werden.
Hartmut Rencker